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Korporative Mitglieder des Verbandes können nur kirchliche juristische Personen aus dem Verbandsbereich sein.
Das sind:

  1. geborene korporative Mitglieder. Solche sind alle im Verbandsbereich bestehenden Kirchenstiftungen, die eine eigene Kirchenverwaltung haben und alle Pfarrgemeinderäte, sofern sie einen Caritasbeauftragten benennen.
  2. sonstige korporative Mitglieder. Solche können rechtsfähige kirchlich-karitative Träger von Einrichtungen oder Diensten aus dem Verbandsbereich sein, wenn sie nach ihren anerkannten Satzungen (Statuten) karitative Aufgaben erfüllen und fördern sowie kirchlich-karitative Vereine bzw. Förderkreise, die sich als Caritasverein vor Ort verstehen und alle karitativen sozialen Dienste einer Gemeinde zusammenfassen wie z.B. der Bruderdienst St. Jakobus, Miltenberg.
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