Zum Thema Verbraucherkonkurs

Wir machen darauf aufmerksam, dass sich die Schuldnerberatung des Caritasverbandes wegen der mangelnden Finanzierung durch den Freistaat Bayern nicht als Insolvenz-Beratungsstelle hat anerkennen lassen. Wir können demnach keine derartige Beratung durchführen. Zum Verständnis: Die Finanzierung der Insolvenzberatung ist eine Pflichtaufgabe des Freistaates Bayern. Dem Caritasverband Miltenberg ist es - neben der sehr hohen Eigenaufwendung für die Schuldnerberaterstelle (eine Pflichtaufgabe des Landkreises) - leider nicht möglich, auch bei einer eventuellen Insolvenzberatung mehrere zehntausend Euro pro Jahr zu finanzieren und damit weitere staatliche Aufgaben zu übernehmen. Bei kostendeckender Finanzierung durch den zuständigen Freistaat sind wir aber gerne bereit, über die Einrichtung einer Insolvenzberatungsstelle zur Durchführung privater Konkursverfahren zu sprechen.

Nachstehend finden Sie Informationen zum Privatkonkurs.


"Ohne Schulden nochmal von vorn anfangen können, eine neue Chance, das wär was."
Seit dem 1. Januar 1999 ist dieser Wunschtraum nicht mehr unerfüllbar. Seitdem gibt es auch in Deutschland den Privat- oder Verbraucherkonkurs.
Die "Schuldenbefreiung" wird Ihnen jedoch nicht geschenkt. Das Verfahren dauert insgesamt ca. 7 Jahre. Es macht viel Arbeit, ist kompliziert und erfordert von Ihnen ein hohes Durchhaltevermögen.

  1. Voraussetzung
    Um ein Verfahren zur Schuldenbefreiung beantragen zu können, müssen Sie überschuldet und zahlungsunfähig sein, das heißt, es muss dem Schuldner unmöglich sein, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
  2. Der Weg zur Schuldenbefreiung
    Das neue Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet 3 verschiedene Wege aus der Verschuldung, die aufeinander aufbauen:
    1. Der außergerichtliche Einigungsversuch
    2. Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
    3. Das Restschuldbefreiungsverfahren
  3. Der außergerichtliche Einigungsversuch
    Zunächst müssen Sie sich auf der Grundlage eines Plans um eine Einigung mit Ihren Gläubigern bemühen. Gelingt die Einigung d.h. stimmen alle Gläubiger Ihrem Plan zu, und Sie halten die Vereinbarungen ein, sind Sie Ihre Schulden los. Nur wenn der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert d.h. mindestens ein Gläubiger den Plan ablehnt, können Sie innerhalb von 6 Monaten bei Gericht ein Antrag auf Schuldenbefreiung stellen. Das Scheitern der Verhandlungen muss von einem Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder einer Schuldnerberatungsstelle bescheinigt werden.
  4. Der Antrag auf Schuldenbefreiung
    Beantragen Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht in Aschaffenburg, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen: Einen Antrag auf Restschuldbefreiung ; eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung und den Plan; ein Einkommens- und Vermögensverzeichnis; ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis; einen Schuldenbereinigungsplan; ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.
  5. Der Schuldenbereinigungsplan
    Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, unternimmt das Gericht einen zweiten Einigungsversuch. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger (Kopf- und Summenmehrheit) dem Schuldenbereinigungsplan zu, kann das lnsolvenzgericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Auch ein Schuldenbereinigungsplan, der einen vollen Verzicht der Gläubiger vorsieht, kann angemessen sein, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners keine andere Lösung zulassen.
    Beachte: Ein im Schuldenbereinigungsplan "vergessener" Gläubiger kann seine Forderung weiterhin voll gegen den Schuldner geltend machen! Das Insolvenzgericht kann auf den gerichtlichen Einigungsversuch verzichten, wenn er keine Erfolgsaussichten hat.
  6. Das lnsolvenzverfahren
    Im "vereinfachten Insolvenzverfahren" wird vorhandenes Vermögen verwertet und geprüft, ob die Kosten gedeckt sind. Liegen keine Versagensgründe (vgl. Pkt. 9) vor, wird die Restschuldbefreiung angekündigt.
    Beachte: Die Verfahrenskosten betragen mindestens 1000 €. Dies ist u.a. abhängig von der Höhe der Schulden und der Anzahl der Gläubiger. Sind die Kosten nicht gedeckt, wird das Gericht das Insolvenzverfahren nicht durchführen. Die Kosten können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gestundet werden.
  7. Sechsjährige Wohlverhaltensperiode
    Mit dem Insolvenzverfahren beginnt gleichzeitig die sog. Wohlverhaltensperiode. Während dieser Zeit hat der Schuldner wenn er arbeitslos ist, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen; jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzuzeigen; ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen. Ihr Arbeitgeber muß die pfändbaren Lohnanteile an den vom Gericht bestellten Treuhänder abführen.
    Wenn der Schuldner diesen Obliegenheiten nachkommt, erteilt ihm das Gericht nach Ablauf der sechs Jahre die Restschuldenbefreiung.
    Beachte: Eine wichtige Sonderregelung gilt für "Altfälle" Wer nachweisen kann, daß er vor dem 1.1.1997 überschuldet war, wird nur eine fünfjährige Wohlverhaltensperiode durchlaufen müssen. Neue Kredite und Schulden nach dem 1.1.1997 (!) werden die Anerkennung als "Altfall" unmöglich machen.
  8. Der Treuhänder
    Während der Wohlverhaltensperiode wird ein vom Schuldner unabhängiger Treuhänder eingesetzt, der die Gelder des Schuldners an die Gläubiger weiterleitet und die Einhaltung der Pflichten des Schuldners kontrolliert.
    Beachte: Die Mindestvergütung des Treuhänders beträgt 102 € im Jahr. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. Werden die Treuhänderkosten nicht bezahlt, wird das Gericht den Antrag auf Schuldenbefreiung verweigern. Die Kosten können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gestundet werden.
  9. Ablehnung der Schuldenbefreiung
    Das Gericht wird einen Antrag auf Schuldenbefreiung ablehnen, u.a.
    - wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Antragstellung falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten.
    - wenn der Schuldner im Jahr vor der Antragstellung sein Vermögen verschwendet oder unangemessen gelebt hat und so die Zahlungen an die Gläubiger unmöglich gemacht hat.
    - wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten verletzt hat.
    - wenn der Schuldner im vorzulegenden Vermögensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat.
    Beachte: Die Schuldenbefreiung wirkt auch gegen solche Gläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben. Die Schuldenbefreiung gilt nicht für Mitverpflichtete und Bürgen. Diese müssen bei Bedarf einen eigenen Antrag stellen. Für Forderungen aus unerlaubten Handlungen gibt es keine Schuldenbefreiung.


     

Erstellt durch: Diakonisches Werk Dortmund/ Arbeitsgruppe Fachberatung in der Schuldnerberatung Autor: Assessor Kai Henning Überarbeitung: Theo Reus, SB Miltenberg Letzte Änderung: 02/2002


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